Regeln für die Organisation
DER EINRICHTUNG DES GESUNDHEITSWESENS, DIE MEDIZINISCHE TÄTIGKEITEN AUSÜBT
§1
Gesellschaft der medizinischen Einheit
Das medizinische Subjekt firmiert unter dem Namen KM SP Z OO und verwendet den Handelsnamen MILANOVA CLINIC oder MILANOVA Dental&Esthetic Clinic. KM SP Z OO ist im Landesgerichtsregister des Bezirksgerichts Breslau Fabryczna unter der Nummer KRS 0000963438, NIP: 8943185661, REGON: 521862592 eingetragen.
§2
Ziele und Zwecke der Behandlungseinrichtung
(1) Der Zweck der Behandlungseinrichtung ist die Diagnostik, Vorbeugung und Behandlung von Patienten nach den Anforderungen des aktuellen medizinischen Wissens, was durch die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der Zahnmedizin und der ästhetischen Medizin erfolgt.
(2) Die Behandlungseinrichtung kann insbesondere: ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Patienten, einschließlich der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, abgeben, mit anderen Behandlungseinrichtungen, Schulen, Arbeitsbetrieben zusammenarbeiten, Aufklärungs- und Werbetätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge durchführen.
§3
Organisatorische Struktur der Behandlungseinrichtung
1. Die therapeutische Einheit übt ihre therapeutische Tätigkeit in der in Breslau (50-513) in der Gazowa-Straße 90/u6 betriebenen Zahnarztpraxis aus, die aus folgenden Teilen besteht:
2. zwei getrennten zahnärztlichen Stationen (Praxen);
3. Röntgenlabor
4. Sterilisationsraum;
5. Warteraum
§4
Art der medizinischen Tätigkeit und Umfang der erbrachten medizinischen Leistungen 1.
1. Die Einrichtung des Gesundheitswesens erbringt Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der:
2. der vorbeugenden Zahnheilkunde, einschließlich vorbeugender Behandlungen;
3. konservierende Zahnheilkunde
4. Kinderzahnheilkunde;
5. Endodontie und Mikroskopie;
6. Kieferorthopädie; 7;
7. Prothetik; 8;
8. Zahnärztliche Chirurgie mit Implantologie; 9;
9. Parodontologie
10. Ästhetische Zahnheilkunde; 11;
11. Anästhesie
12. Zahnröntgen (2D und 3D, Cephalo); 13.
(13) Die Gesundheitsdienstleistungen werden erbracht:
(a) unter Beachtung der Grundsätze der Berufsethik, mit der gebotenen Sorgfalt und unter Bedingungen, die den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten beruflichen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
b) unter Verwendung hochwertiger zahnärztlicher Materialien und Geräte, unter ständiger technischer Überwachung und unter Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsstandards.
(3) Ist die Erbringung von Gesundheitsleistungen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus erforderlich, so kann der Patient an einen anderen Leistungserbringer verwiesen werden, der die betreffende Leistung erbringt.
§5
Ort und Zeit der Erbringung von Gesundheitsleistungen
Die medizinische Einrichtung erbringt die Gesundheitsdienstleistungen an der Adresse ul. Gazowa 90/u6., Breslau 50-513. 2.
(2) Die Gesundheitsdienstleistungen werden innerhalb der Öffnungszeiten der Praxis erbracht, d.h.:
(a) werktags 9 – 20 Uhr
b) an Samstagen 10 – 15 Uhr *( je nach vorhandenem Bedarf).
§6
Ablauf der Erbringung von Gesundheitsleistungen
(1) Die Gesundheitsleistungen werden von medizinischen Fachkräften erbracht, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Leistungen werden gegen Entgelt erbracht. 3.
(3) Die Erbringung von Gesundheitsleistungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung und Anmeldung des Patienten möglich.
(4) Die Anmeldung des Patienten erfolgt an dem Ort, an dem die Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine andere schriftlich bevollmächtigte Person. Es ist auch möglich, den Patienten telefonisch unter den folgenden Nummern anzumelden: 607 214 428 oder über das Internet https://iqdental.app/rejestracja-wizyty/1c34d8e4-a5b1-4212-bdab-bb82c8142233/new?l=31793 und https://www.znanylekarz.pl/placowki/milanova-dental-esthetic-clinic.
Für die Anmeldung muss der Patient ein Ausweisdokument vorlegen, das eine PESEL-Nummer enthält. Die telefonische Anmeldung erfolgt auf der Grundlage der vom Patienten angegebenen Daten, insbesondere des Vor- und Nachnamens, der PESEL-Nummer und der Kontaktangaben. Bei Ausländern erfolgt die Anmeldung auf der Grundlage eines Reisepasses oder eines anderen Dokuments, das die Identität bestätigt. Ihr Anwendungsbereich wird durch das Gesetz vom 6. November 2008 über die Rechte des Patienten und den Patientenombudsmann festgelegt (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2016, Artikel 186 in der geänderten Fassung von Art. 25). (5) Im Falle der Weigerung, persönliche Daten anzugeben, wird der Patient nicht zu einem Termin zugelassen, außer in lebensbedrohlichen Situationen.
(6) Ein angemeldeter Patient hat sich pünktlich zum angegebenen Termin bei dem jeweiligen Arzt in der Praxis zur Aufnahme zu melden. Beim ersten Besuch ist der Patient verpflichtet, sich mindestens 10 Minuten vorher zu melden, um die Patientenkarte zu erstellen und die in § 6(6) genannten medizinischen Unterlagen auszufüllen.
(7) Vor dem ersten Besuch ist der Patient verpflichtet,:
eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er der ausgewählten Person Einsicht in seine medizinischen Unterlagen gewährt hat oder nicht;
eine schriftliche Einverständniserklärung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abzugeben;
sich mit den Informationen über die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesundheitseinrichtung vertraut zu machen;
sich mit dem Organisationsreglement der medizinischen Einrichtung, die medizinische Dienstleistungen erbringt, und der Preisliste für Dienstleistungen vertraut zu machen;
bei telefonischer Anmeldung ein Ausweisdokument mit PESEL-Nummer vorzulegen.
(8) Der Patient ist verpflichtet, vor jedem Eingriff eine gesonderte schriftliche Zustimmung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Form eines bestimmten Eingriffs abzugeben.
(9) Die Patienten, die sich für einen Termin oder ein Verfahren an einem bestimmten Tag angemeldet haben, werden bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen vorrangig behandelt.
(10) Die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für Patienten, die eine Notfallbehandlung im Zusammenhang mit gemeldeten Schmerzen benötigen, ist mit vorheriger Zustimmung des Zahnarztes während der Öffnungszeiten der Praxis möglich, wobei die zeitlichen Möglichkeiten berücksichtigt werden, die sich aus dem Aufnahmeplan an einem bestimmten Tag ergeben. Ist es nicht möglich, den Patienten auf diese Weise aufzunehmen, wird er an einen anderen Behandlungsanbieter überwiesen. Stimmt der Patient der Aufnahme außer der Reihe zu, so ist er verpflichtet, sich im Voraus gemäß den vorliegenden Bestimmungen anzumelden.
11 Besuche von Kindern unter 16 Jahren: Ein Arzt darf gemäß Artikel 34 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und des Zahnarztes keine Dienstleistungen und Behandlungen an einem minderjährigen Patienten unter 16 Jahren ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen durchführen. Ein Kind unter 16 Jahren sollte den Termin in Begleitung eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters (z. B. Großmutter, Großvater, Tante usw.) wahrnehmen. Nimmt das Kind allein teil, muss es eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und eine telefonische Bestätigung seiner Personalien durch die Empfangsdame haben.
§7
Buchung und Stornierung von Terminen
(1) Die Rezeption bestätigt die Termine am Vortag per Telefon oder SMS.
(2) Bitte bestätigen oder stornieren Sie Termine bis spätestens 18.00 Uhr des Vortages.
(3) Die Patienten werden zu einer bestimmten Zeit angemeldet und wir bemühen uns, die Termine zur vereinbarten Zeit wahrzunehmen. Wir sind um eine gute Organisation der Klinik bemüht, respektieren die Zeit unserer Patienten und versuchen, Verzögerungen bei der Aufnahme zu vermeiden. Leider gibt es manchmal unvorhergesehene Situationen, und manche Behandlungen ziehen sich in die Länge (auch Standardbehandlungen lassen sich nicht genau in einem bestimmten Zeitrahmen planen). Es kann daher vorkommen, dass eine Behandlung verlängert wird und ein anderer Patient mit einiger Verzögerung aufgenommen wird. Wir entschuldigen uns dafür im Voraus und bitten die Patienten um ihr Verständnis. Wenn wir rechtzeitig von einer zu erwartenden Verzögerung wissen, werden die nachfolgenden Patienten telefonisch oder per SMS über die zu erwartende Verzögerung informiert.
(4) Wenn ein Patient einen Termin nicht wahrnehmen kann, muss der Termin im Voraus abgesagt oder verschoben werden, damit ein anderer Patient den Termin eventuell wahrnehmen kann.
(5) Wenn ein Patient einen Termin zweimal bestätigt und dann nicht erscheint oder am selben Tag absagt, ist eine Vorauszahlung von 50 % erforderlich, um sich für einen weiteren Termin anzumelden.
(6) Die Vorauszahlung ist jedes Mal erforderlich, bevor ein weiterer Termin vereinbart werden kann.
(7) Nimmt der Patient keinen weiteren Termin wahr oder sagt er die Behandlung ab, erhält er die Vorauszahlung zurück. Wenn der Patient den Termin nicht oder zu spät absagt, wird die Vorauszahlung der Klinik in Rechnung gestellt. Termine, die später als 24 Stunden vor dem geplanten Termin abgesagt werden, verursachen eine Störung der Arbeit der Klinik und führen zu einem messbaren Schaden auf unserer Seite, der unter anderem aus Personalkosten, Medienkosten, entgangenen Leistungen besteht.
8 Im Falle eines Patienten, der notorisch Termine verschiebt, muss eine 100%ige Vorauszahlung geleistet werden, um sich für den nächsten Termin anzumelden.
§8
Organisation und Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten der Behandlungseinrichtung 1.
(1) Die Behandlungseinrichtung wird durch folgende Organisationseinheiten betrieben, die die Behandlungseinrichtung bilden:
(a) Anmeldung und Sterilisation – als Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit;
(b) Zahnarztpraxen und Röntgenlabor – als Diagnose- und Behandlungseinheit.
(2) Zu den Aufgaben der Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit gehören insbesondere:
(a) Sicherstellung der Kontinuität der Patientenversorgung und des Funktionierens der Behandlungseinrichtung;
(b) die Sicherstellung der Effizienz und Pünktlichkeit der erbrachten Gesundheitsleistungen;
(c) Gewährleistung der Achtung der Würde und der Grundrechte des Patienten;
(d) die tägliche organisatorische Unterstützung der Diagnose- und Behandlungseinheit;
(e) Gewährleistung der Verfügbarkeit und Sterilität der für den Betrieb der Diagnose- und Behandlungseinheit erforderlichen Instrumente und Materialien.
(3) Zu den Aufgaben der Diagnostik- und Behandlungseinheit gehören insbesondere:
(a) die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Behandlungseinheit im Sinne des § 2 dieser Verordnung, insbesondere durch Erbringung der in § 4 dieser Verordnung genannten Leistungen;
b) die Sicherstellung eines hohen Niveaus der erbrachten Gesundheitsleistungen;
(c) die Achtung der Würde und der Grundrechte des Patienten zu gewährleisten;
Die detaillierte Organisation, die Aufgaben und der Zuständigkeitsbereich des Personals der Gesundheitseinheit werden durch interne Organisationsverfahren geregelt, die auf der Grundlage abgeschlossener Vereinbarungen und gesonderter Regelungen festgelegt und umgesetzt werden.
§9
Zusammenarbeit der Organisationseinheiten zur Gewährleistung eines reibungslosen und effektiven Betriebs der Behandlungseinrichtung
(1) Die Organisationseinheiten der Behandlungseinrichtung haben so miteinander zu kooperieren, dass gewährleistet ist:
(a) den ungestörten und sicheren Informationsfluss und die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten;
(b) das reibungslose und effiziente Funktionieren der Behandlungseinrichtung;
(c) die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nach Standards, die den Erfordernissen des medizinischen Wissensstandes entsprechen.
(2) Die inhaltliche Aufsicht und die Regelung des Zusammenwirkens aller Organisationseinheiten, die ärztliche Tätigkeiten ausüben, werden von den Gesellschaftern wahrgenommen.
§10
Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einheiten, die eine medizinische Tätigkeit ausüben 1.
(1) Die medizinische Einheit kann mit anderen Einheiten, die eine medizinische Tätigkeit ausüben, im Rahmen der Erreichung des Ziels und der Aufgaben der medizinischen Einheit, die in § 2 dieser Ordnung definiert sind, zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen der Sicherstellung der Korrektheit der Diagnostik, der Behandlung, der Pflege und der Rehabilitation der Patienten und der Kontinuität des Prozesses der Erbringung von Gesundheitsleistungen.
Die in Absatz 1 genannten detaillierten Grundsätze der Zusammenarbeit werden jeweils in einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung mit diesen Einrichtungen geregelt, in der die spezifischen Verfahren und Grundsätze der Zusammenarbeit im Hinblick auf die gemeinsam geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die Rechte der Patienten festgelegt werden.
§11
Zurverfügungstellung von Krankenunterlagen und Höhe der Gebühren 1.
(1) In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen können Krankenakten insbesondere dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder einer vom Patienten bevollmächtigten Person zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtung, die Gesundheitsdienstleistungen erbringt, gewährt auch anderen Einrichtungen, die in Artikel 26 des Gesetzes vom 6. November 2008 über die Rechte des Patienten und des Sprechers der Patientenrechte (z.U.2020.849 in der geänderten Fassung) aufgeführt sind, Zugang zu den Krankenakten. Die Übermittlung von Dokumenten ist kostenlos, wenn sie zum ersten Mal erfolgt. Wenn der Patient zum zweiten Mal medizinische Unterlagen in dem gewünschten Umfang anfordert. Die Gebühr für die Gewährung des Zugangs zu den Unterlagen darf in den oben genannten Fällen die auf der Grundlage von Artikel 28 des Gesetzes über die Patientenrechte und den Ombudsmann für Patientenrechte berechneten Höchstsätze nicht überschreiten:
(a) Die Gebühr für eine Seite eines Auszugs oder einer Kopie von Krankenakten beträgt 14,01 PLN
b) Die Gebühr für eine Seite einer Kopie oder eines Ausdrucks von Krankenakten beträgt 0,49 PLN.
§12
Organisation des Prozesses der Erbringung medizinischer Leistungen im Falle der Abrechnung
(1) Alle in der medizinischen Einrichtung erbrachten Gesundheitsleistungen sind gebührenpflichtig.
2. Der Prozess der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erfolgt gemäß der Preisliste für Dienstleistungen, die die Anlage Nr. 1 zu dieser Ordnung bildet: https://milanovaclinic.pl/cennik/.
§13
Höhe der Entgelte für Gesundheitsleistungen
(1) Die Höhe der Entgelte für Gesundheitsleistungen ist im Einzelnen in der Preisliste für Leistungen, die die Anlage Nr. 1 zu dieser Ordnung bildet, festgelegt: https://milanovaclinic.pl/cennik/.
(2) Die Klinik behält sich das Recht vor, die Preisliste zu ändern und die Tage und Stunden der Sprechstunden bei einzelnen Ärzten zu ändern.
(3) Der Patient ist verpflichtet, die erbrachten zahnärztlichen Leistungen unmittelbar nach dem Besuch an der Rezeption zu bezahlen.
(4) Die Zahlung kann mit Kreditkarte oder in bar erfolgen.
(5) Der Patient hat die Möglichkeit, Zahlungsformen wie den 30-tägigen Zahlungsaufschub oder das Ratenzahlungssystem in Anspruch zu nehmen (wir helfen bei der Finanzierung). Die Bereitschaft zur Inanspruchnahme dieser Zahlungsformen muss vor Inanspruchnahme des Dienstes erklärt werden, da sie eine 2-3-tägige Überprüfung des Patienten erfordern.
(6) Der Patient hat die Möglichkeit, die Zahlung per Banküberweisung bis spätestens 1 Tag vor dem Besuch auf der Grundlage einer von der Rezeption ausgestellten Proforma-Rechnung zu leisten.
(7) Die Preisliste ist kein kommerzielles Angebot im Sinne von Art. 66 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches und wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht.
(8) Aufgrund der Besonderheiten des zahnmedizinischen Bereichs können der Plan und die Kosten der Behandlung nur auf der Grundlage einer Untersuchung und Beratung durch den Zahnarzt genau bestimmt werden.
(9) Die in der Preisliste angegebenen Preise können sich ändern, was dem Zahnarzt vor der Behandlung mitgeteilt wird.
(10) Eine detaillierte Preisliste der zahnärztlichen Leistungen ist an der Rezeption erhältlich.
(11) Wenn Sie eine Rechnung erhalten möchten, sollten Sie uns dies vor dem Ausdrucken der Quittung für die Leistung mitteilen.
(12) Wir stellen den Patienten die Rechnungen innerhalb von 3 Tagen aus und senden sie elektronisch an die in der Krankenversicherungskarte angegebene E-Mail-Adresse.
13. Im Falle einer prothetischen Behandlung wird der Patient gebeten, eine Anzahlung von mindestens 50 % des Gesamtwerts der prothetischen Versorgung zu leisten (beim ersten prothetischen Besuch). Der Restbetrag wird vom Patienten beim letzten Besuch im Zusammenhang mit der Übergabe der prothetischen Arbeit gezahlt.
Die Klinik kann bei einigen Eingriffen 7 Tage vor dem geplanten Besuch eine Anzahlung verlangen, z.B. bei umfangreichen prothetischen oder implantologischen Arbeiten oder bei Behandlungen unter Narkose.
§14
Parken
(1) Den Patienten stehen 3 Parkplätze zur Verfügung, die alle durch ein Schild mit dem Namen der Klinik und dem Hinweis auf den Privatparkplatz (nur für Patienten) gekennzeichnet sind. Die Parkplätze befinden sich gegenüber dem Eingang der Klinik.
(2) Die angemeldeten Patienten werden gebeten, das Kennzeichen ihres Fahrzeugs anzugeben, damit das Klinikpersonal dieses notieren kann.
(3) Besitzer von Fahrzeugen, die ohne zahnärztlichen Termin auf dem Klinikgelände abgestellt werden, sind verpflichtet, eine Parkgebühr (Inanspruchnahme von Privateigentum ohne Zustimmung des Eigentümers) in Höhe von 500 PLN/pro angefangene Stunde des Parkens zu zahlen. Darüber hinaus kann ein solches Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers des Fahrzeugs, das ohne Zustimmung der Klinik auf dem Klinikgelände abgestellt wurde, abgeschleppt werden.
§15
Garantie für die Behandlung
(1) Wir fühlen uns für die Qualität unserer Arbeit voll verantwortlich und übernehmen deshalb eine Garantie für die in unserer Einrichtung durchgeführten Behandlungen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Aushilfsarbeiten und Arbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten durchgeführt werden und bei denen der Patient über die eingeschränkte Garantie (oder deren Fehlen) informiert wurde. Voraussetzung für die Garantie ist, dass der vereinbarte zahnärztliche Behandlungsplan akzeptiert und vollständig durchgeführt wird, sowie die obligatorischen Kontrolluntersuchungen und Hygienemaßnahmen in der Klinik alle 6 Monate gemäß den Empfehlungen des Zahnarztes.
(2) Die Garantie wird unter der Bedingung aufrechterhalten, dass:
(a) Professionelle Hygiene mindestens alle sechs Monate.
b) Einhaltung der vom Hygieniker und Arzt vorgeschriebenen Mundhygiene.
c) Wahrnehmung der vom Arzt vorgeschriebenen Kontrolltermine alle sechs Monate.
d) Röntgenkontrolluntersuchungen nach ärztlicher Anordnung.
(3) Dies sind die allgemeinen Grundsätze der Garantie für zahnärztliche Leistungen. Sie können für jeden Patienten individuell variieren. Die Regeln und die Dauer der Garantie werden vom Arzt nach der mündlichen Untersuchung, der Diagnose und der Erstellung des Behandlungsplans festgelegt.
(4) Die Garantie und Gewährleistung erlischt im Falle von
(a) Nichteinhaltung der vereinbarten Termine während der Behandlung,
b) Nichterfüllung des vorgeschriebenen Behandlungsplans,
c) der Fortsetzung der Behandlung in einer anderen Praxis als der MILANOVA®-Klinik
d) Verwendung von provisorischen prothetischen Lösungen länger als vom Zahnarzt empfohlen,
e) Nichtbezahlung der vollständigen Kosten für die durchgeführte Behandlung,
f) Nichtbeachtung der Empfehlungen des Zahnarztes und der Anweisungen für die Nachbehandlung,
g) Nichteinhaltung der Nachsorgetermine zu den vereinbarten Terminen,
(h) Nichteinhaltung von Nachsorgeterminen, einschließlich schlechter Mundhygiene,
(i) Nichtbehandlung einer Bisserkrankung, obwohl sie diagnostiziert wurde,
(j) natürlicher Prozess des Knochen- oder Zahnfleischschwunds,
k) Übernahme der Behandlung durch einen anderen, nicht von der MILANOVA®-Klinik angestellten Zahnarzt oder Zahntechniker,
l) Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden,
m) mechanische Schäden, die durch äußere Einflüsse entstanden sind, einschließlich Schäden, die durch
n) Teilnahme an Unfällen,
o) mechanische Eingriffe durch den Patienten selbst,
p) wenn der Patient an einer der allgemeinen Krankheiten leidet, die den Zustand der Zähne beeinflussen (Diabetes, Epilepsie, Osteoporose,
(Diabetes, Epilepsie, Osteoporose, Allergien, Zustand nach Bestrahlung und Zytostatika-Therapie, Knochenläsionen und -erkrankungen), die vor Behandlungsbeginn nur schwer feststellbar waren
die vor Beginn der Behandlung schwer feststellbar waren oder vom Patienten verschwiegen wurden,
q) wenn der Patient nach dem Zementieren der endgültigen prothetischen Arbeit seine Entscheidung über die Form und Farbe des Zahns ändert, wenn er die prothetische Arbeit innerhalb der von der Praxis gesetzten Frist von mehr als 4 Wochen nach Fertigstellung der Arbeit abholt
durch das prothetische Labor, wenn ein Mangel nicht innerhalb von 30 Tagen nach seinem Auftreten gemeldet wird.
§16
Überwachung der Räumlichkeiten
1. Die Behandlungseinrichtung ist videoüberwacht, was Folgendes umfasst:
2. die Überwachung der Räumlichkeiten und der öffentlich zugänglichen Bereiche, d.h. des Warteraums einschließlich des Anmeldebereichs und des Bereichs vor dem Eingang der Räumlichkeiten;
3. die Beobachtung von Räumen, in denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, d. h. Zahnarztpraxen, Röntgenlabor und Sterilisationsraum;
(4) Die bei der Überwachung gewonnenen Bildaufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, werden vom Gesundheitsdienstleister ausschließlich für die Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben wurden, wobei die Intimsphäre und die Würde des Patienten in vollem Umfang gewahrt bleiben.
(5) Die Aufzeichnung von Bildern durch Überwachung in den in Absatz (1) genannten Räumlichkeiten ist erforderlich, um:
6. die Sicherheit von Personal und Patienten zu gewährleisten;
7. das Eigentum zu schützen und die Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die in bestimmten medizinischen Unterlagen enthalten sind;
8. das Bild wird 7 Tage lang auf einem sicheren Aufnahmegerät gespeichert. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Bildaufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, vernichtet.
(9) Detaillierte Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung sind in den Datenschutzbestimmungen festgelegt, die am Sitz der medizinischen Einrichtung, an der Anmeldung sowie auf der Website unter https://milanovaclinic.pl/polityka-prywatnosci/.
§17
Schlussbestimmungen
Die Vorschriften werden von KM SP Z OO (Klinik MILANOVA ®) erstellt, aktualisiert und geändert. Bei der Anstellung von Mitarbeitern ist die Ordnung in der üblichen Weise bekannt zu machen.
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch den Inhalt dieser Ordnung abgedeckt sind, gelten die allgemein gültigen Vorschriften.
(3) Die Ordnung liegt auf Verlangen des Patienten am Sitz der Behandlungseinrichtung zur Einsichtnahme aus.
(4) Die Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Patienten sind in der Datenschutzerklärung enthalten, die auf Wunsch des Patienten am Sitz der medizinischen Einrichtung, im Anmeldungsraum und auf der Internetseite https://milanovaclinic.pl/polityka-prywatnosci/ eingesehen werden kann.
(5) Die Verordnung tritt am 24.01.2024 in Kraft.
(6) Die Patienten haben das Recht, Bemerkungen, Wünsche und Beschwerden an die Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen zu richten, sowie sie direkt an den Leiter/Inhaber der Zahnklinik in Form einer E-Mail zu richten.
Wenn Sie Vorschläge zur Arbeit unserer Klinik haben, senden Sie bitte eine E-Mail an: biuro@milanovaclinic.pl