Organisationsordnung
DER MEDIZINISCHEN EINRICHTUNG, DIE MEDIZINISCHE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT
§1
Name der medizinischen Einrichtung
1. Die medizinische Einrichtung tritt unter der Firma KM SP Z OO auf und verwendet den Handelsnamen MILANOVA CLINIC oder MILANOVA Dental & Esthetic Clinic. KM SP ZOO ist im Nationalen Gerichtsregister eingetragen, das vom Bezirksgericht für Wrocław-Fabryczna unter der Nummer KRS 0000963438 geführt wird, NIP: 8943185661, REGON: 521862592.
§2
Ziele und Aufgaben der medizinischen Einrichtung
1. Ziel der medizinischen Einrichtung ist die Diagnostik, Prävention und Behandlung von Patienten gemäß den Anforderungen der aktuellen medizinischen Erkenntnisse, die durch die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Bereich der Zahnmedizin und ästhetischen Medizin umgesetzt werden.
2. Die medizinische Einrichtung kann insbesondere: den Gesundheitszustand des Patienten bewerten, einschließlich der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, mit anderen medizinischen Einrichtungen, Schulen und Arbeitsstätten zusammenarbeiten sowie Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz durchführen.
§3
Organisationsstruktur der medizinischen Einrichtung
1. Die medizinische Einrichtung führt ihre Tätigkeit in der Zahnarztpraxis in Wrocław (50-513) in der ul. Gazowa 90/u6 aus, die aus folgenden Bereichen besteht:
1. zwei separaten Zahnarztstühlen;
2. einem Röntgenraum;
3. einem Sterilisationsraum;
4. einem Warteraum.
§4
Art der medizinischen Tätigkeit und Umfang der erbrachten Gesundheitsleistungen
- Die medizinische Einrichtung erbringt Gesundheitsleistungen in den Bereichen:
1. Zahnprophylaxe, einschließlich prophylaktischer Behandlungen;
2. konservierende Zahnheilkunde;
3. Kinderzahnheilkunde;
4. mikroskopische Endodontie;
5. Kieferorthopädie;
6. Prothetik;
7. Zahnchirurgie mit Implantologie;
8. Parodontologie;
9. ästhetische Zahnheilkunde;
10. Anästhesie;
11. Röntgenaufnahmen der Zähne (2D und 3D, Cephalo). - Die Gesundheitsleistungen werden erbracht:
a) unter Beachtung der Berufsethik, mit der gebotenen Sorgfalt und unter Bedingungen, die den fachlichen und hygienischen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
b) unter Verwendung von hochwertigen zahnmedizinischen Materialien und Ausstattungen, die unter ständiger technischer Aufsicht stehen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen. - Bei Bedarf an Gesundheitsleistungen, die über den in Punkt 1 genannten Umfang hinausgehen, kann der Patient an eine andere medizinische Einrichtung überwiesen werden, die die jeweilige Leistung erbringt.
§5
Ort und Zeit der Erbringung von Gesundheitsleistungen
1. Die medizinische Einrichtung erbringt Gesundheitsleistungen an der Adresse ul. Gazowa 90/u6, Wrocław 50-513.
2. Die Gesundheitsleistungen werden während der Öffnungszeiten der Praxis erbracht, nämlich:
a) an Werktagen von 9:00 bis 20:00 Uhr,
b) samstags von 10:00 bis 15:00 Uhr (abhängig vom Bedarf).
§6
Ablauf der Erbringung von Gesundheitsleistungen
1. Die Gesundheitsleistungen werden von medizinischem Personal erbracht, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
2. Die Leistungen werden kostenpflichtig erbracht.
3. Die Erbringung von Gesundheitsleistungen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung und Registrierung des Patienten möglich.
4. Die Registrierung der Patienten erfolgt am Ort der Gesundheitsleistungen, persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine andere schriftlich bevollmächtigte Person. Eine telefonische Registrierung unter der Nummer 607 214 428 oder über das Internet unter https://iqdental.app/rejestracja-wizyty/1c34d8e4-a5b1-4212-bdab-bb82c8142233/new?l=31793 und https://www.znanylekarz.pl/placowki/milanova-dental-esthetic-clinic ist ebenfalls möglich.
5. Für die Registrierung muss der Patient einen Identitätsnachweis mit PESEL-Nummer vorlegen. Die telefonische Registrierung erfolgt auf der Grundlage der vom Patienten bereitgestellten Daten, insbesondere Name, Vorname, PESEL-Nummer und Kontaktdaten. Bei Ausländern erfolgt die Registrierung auf Grundlage des Reisepasses oder eines anderen Identitätsdokuments gemäß dem Gesetz vom 6. November 2008 über die Rechte der Patienten und den Patientenbeauftragten (konsolidierter Text: Gesetzblatt von 2016, Pos. 186 mit späteren Änderungen, Art. 25). Bei Weigerung, persönliche Daten anzugeben, wird der Patient nicht zur Konsultation zugelassen, es sei denn, es besteht Lebensgefahr.
6. Ein registrierter Patient meldet sich pünktlich zum vereinbarten Termin beim behandelnden Zahnarzt in der Praxis. Bei der ersten Konsultation muss der Patient mindestens 10 Minuten früher erscheinen, um eine Patientenakte anzulegen und die erforderliche medizinische Dokumentation auszufüllen, wie in § 6 Punkt 6 beschrieben.
7. Vor dem ersten Besuch ist der Patient verpflichtet:
– eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er eine bestimmte Person zur Einsichtnahme in seine medizinische Dokumentation ermächtigt oder nicht;
– eine schriftliche Einwilligung zur Erbringung der Gesundheitsleistungen abzugeben;
– sich über die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die medizinische Einrichtung zu informieren;
– sich mit der Organisationsordnung der medizinischen Einrichtung und der Preisliste der Dienstleistungen vertraut zu machen;
– einen Identitätsnachweis mit PESEL-Nummer vorzulegen – bei telefonischer Registrierung.
8. Der Patient ist verpflichtet, vor Beginn jeder Behandlung eine gesonderte schriftliche Einwilligung für die jeweilige Behandlung zu erteilen.
9. Vorrang bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen haben Patienten, die einen Termin oder eine Behandlung für den jeweiligen Tag gebucht haben.
10. Die Erbringung von Gesundheitsleistungen an Patienten, die eine Notfallbehandlung aufgrund von Schmerzen benötigen, ist während der Öffnungszeiten der Praxis und nach vorheriger Zustimmung des Zahnarztes möglich, abhängig von den zeitlichen Möglichkeiten des Praxisplans. Ist eine Behandlung in dieser Weise nicht möglich, wird der Patient an eine andere medizinische Einrichtung überwiesen.
11. Termine für Kinder unter 16 Jahren: Gemäß Artikel 34 des Gesetzes über die Berufe des Arztes und Zahnarztes darf ein Arzt keine Leistungen oder Behandlungen an minderjährigen Patienten unter 16 Jahren ohne die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erbringen. Ein Kind unter 16 Jahren sollte in Begleitung eines Elternteils oder gesetzlichen Vormunds (z. B. Großeltern, Tante) zum Termin erscheinen. Wenn das Kind alleine erscheint, muss es eine schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder gesetzlichen Vormunds mitbringen, und die Daten müssen von der Rezeption telefonisch bestätigt werden.
§7
Terminvereinbarung und Absagen
1. Die Rezeption bestätigt Termine am Vortag telefonisch oder per SMS.
2. Wir bitten darum, Termine spätestens bis 18:00 Uhr am Vortag zu bestätigen oder abzusagen.
3. Patienten werden zu einer bestimmten Uhrzeit eingeplant, und wir setzen alles daran, die Termine pünktlich einzuhalten. Wir legen großen Wert auf eine gute Organisation der Klinik, respektieren die Zeit unserer Patienten und versuchen, Verzögerungen zu vermeiden. Es können jedoch unvorhergesehene Umstände auftreten, die zu längeren Behandlungen führen (selbst Standardbehandlungen können nicht immer präzise zeitlich eingeplant werden). Daher kann es zu Verzögerungen kommen, und der nächste Patient wird mit einer gewissen Verzögerung empfangen. Wir entschuldigen uns im Voraus und bitten um Verständnis. Wenn wir im Voraus über eine Verzögerung informiert sind, werden die nächsten Patienten telefonisch oder per SMS benachrichtigt.
4. Bei der Terminvereinbarung erhebt die MILANOVA Clinic eine Anzahlung in Höhe von 200 PLN für die Behandlungskosten. Bei kostenlosen Terminen (z. B. Notfallbesuchen) wird die Anzahlung zurückerstattet oder, mit Zustimmung des Patienten, für zukünftige Behandlungen verwendet.
5. Sollte der Patient den Termin nicht wahrnehmen können, muss dieser rechtzeitig abgesagt oder verschoben werden, damit ein anderer Patient den Termin nutzen kann.
6. Der Patient hat das Recht, den Termin oder die Uhrzeit des geplanten Besuchs in Absprache mit der MILANOVA Clinic zu ändern. Der Patient kann den Termin spätestens 24 Stunden vor der geplanten Uhrzeit absagen. Bei einer späteren Absage oder Nichterscheinen wird die Anzahlung, wie in § 7 Punkt 4 beschrieben, nicht zurückerstattet. Bei einer Absage spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin wird die Anzahlung zurückerstattet oder für zukünftige Behandlungen verwendet.
7. Wenn ein Patient zweimal einen Termin bestätigt und dann nicht erscheint oder den Termin am selben Tag absagt, ist für die Vereinbarung des nächsten Termins eine 100%ige Vorauszahlung erforderlich.
8. Vorauszahlungen für Termine sind für solche Patienten jedes Mal vor der Vereinbarung eines neuen Termins erforderlich.
9. Sollte kein weiterer Termin vereinbart oder die Behandlung abgebrochen werden, wird die Vorauszahlung an den Patienten zurückerstattet. Wenn der Patient den Termin nicht absagt oder dies zu spät tut, wird die Vorauszahlung zugunsten der Klinik einbehalten. Termine, die weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt abgesagt werden, stören den Betrieb der Klinik und führen zu finanziellen Schäden, einschließlich Personalkosten, Medienkosten und entgangenen Einnahmen.
10. Bei Patienten, die wiederholt Termine verschieben, ist für die nächste Terminvereinbarung eine 100%ige Vorauszahlung erforderlich.
§8
Organisation und Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten der medizinischen Einrichtung
1. Die medizinische Einrichtung arbeitet mit folgenden Organisationseinheiten:
a) Rezeption und Sterilisationsraum – als administrative und wirtschaftliche Einheit;
b) Zahnbehandlungsräume und Röntgenraum – als diagnostisch-therapeutische Einheit.
2. Die Aufgaben der administrativen und wirtschaftlichen Einheit umfassen:
a) Sicherstellung eines kontinuierlichen Patientenservices und des Betriebs der medizinischen Einrichtung;
b) Gewährleistung der Effizienz und Pünktlichkeit der erbrachten Gesundheitsleistungen;
c) Respektierung der Würde und der Grundrechte der Patienten;
d) Unterstützung der diagnostisch-therapeutischen Einheit bei organisatorischen Fragen;
e) Sicherstellung der Verfügbarkeit und Sterilität der für den Betrieb der diagnostisch-therapeutischen Einheit notwendigen Instrumente und Materialien.
3. Die Aufgaben der diagnostisch-therapeutischen Einheit umfassen:
a) Umsetzung der in § 2 dieser Ordnung genannten Ziele und Aufgaben der medizinischen Einrichtung, insbesondere durch die Erbringung der in § 4 genannten Leistungen;
b) Sicherstellung eines hohen Standards der erbrachten Gesundheitsleistungen;
c) Respektierung der Würde und der Grundrechte der Patienten.
4. Die detaillierte Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Personals der medizinischen Einrichtung werden durch interne organisatorische Verfahren geregelt.
§9
Zusammenarbeit der Organisationseinheiten zur Sicherstellung eines reibungslosen und effektiven Betriebs der medizinischen Einrichtung
1. Die Organisationseinheiten der medizinischen Einrichtung arbeiten so zusammen, dass:
a) ein ununterbrochener und sicherer Informationsfluss sowie eine gesetzeskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet sind;
b) ein effizienter und effektiver Betrieb der medizinischen Einrichtung sichergestellt ist;
c) Gesundheitsleistungen gemäß den Anforderungen der aktuellen medizinischen Erkenntnisse erbracht werden.
2. Die inhaltliche Aufsicht und die detaillierten Grundsätze der Zusammenarbeit aller Organisationseinheiten, die medizinische Tätigkeiten ausüben, obliegen den Partnern.
§10
Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen
1. Die medizinische Einrichtung kann mit anderen medizinischen Einrichtungen zusammenarbeiten, um die in § 2 dieser Ordnung genannten Ziele und Aufgaben zu erreichen, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Diagnostik, Behandlung, Pflege und Rehabilitation der Patienten sowie zur Gewährleistung der Kontinuität der Erbringung von Gesundheitsleistungen.
2. Die detaillierten Grundsätze der in Punkt 1 genannten Zusammenarbeit werden in einem entsprechenden zivilrechtlichen Vertrag geregelt, der die jeweiligen Verfahren und Regeln der Zusammenarbeit unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Wahrung der Patientenrechte vorsieht.
§11
Weitergabe medizinischer Unterlagen und Gebührenhöhe
1. Gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften können medizinische Unterlagen insbesondere dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer vom Patienten bevollmächtigten Person zur Verfügung gestellt werden. Die medizinische Einrichtung stellt medizinische Unterlagen auch anderen in Artikel 26 des Gesetzes vom 6. November 2008 über die Rechte der Patienten und den Patientenbeauftragten (Dz.U. 2020, Pos. 849, mit späteren Änderungen) genannten Stellen zur Verfügung. Die erstmalige Bereitstellung von Dokumenten ist kostenlos. Wenn der Patient dieselben Unterlagen erneut in dem geforderten Umfang anfordert, wird eine Gebühr gemäß Artikel 28 des Gesetzes über die Rechte der Patienten erhoben:
a) Die Gebühr für eine Seite eines Auszugs oder einer Kopie der medizinischen Unterlagen beträgt 14,01 PLN;
b) Die Gebühr für eine Seite einer Kopie oder eines Ausdrucks der medizinischen Unterlagen beträgt 0,49 PLN.
§12
Organisation des Prozesses zur Erbringung von Gesundheitsleistungen bei Kostenpflicht
1. Alle in der medizinischen Einrichtung erbrachten Gesundheitsleistungen sind kostenpflichtig.
2. Der Prozess der Erbringung von Gesundheitsleistungen erfolgt gemäß der Preisliste, die Anhang Nr. 1 dieser Ordnung ist: https://milanovaclinic.pl/de/preisliste/.
§13
Höhe der Gebühren für Gesundheitsleistungen
1. Die Höhe der Gebühren für Gesundheitsleistungen ist in der Preisliste detailliert aufgeführt, die Anhang Nr. 1 dieser Ordnung ist: https://milanovaclinic.pl/de/preisliste/.
2. Die Klinik behält sich das Recht vor, die Preisliste sowie die Tage und Stunden der Annahme einzelner Ärzte zu ändern.
3. Der Patient ist verpflichtet, die erbrachten zahnärztlichen Leistungen unmittelbar nach dem Besuch an der Rezeption zu bezahlen.
4. Die Zahlung kann per Kreditkarte oder bar erfolgen.
5. Der Patient kann Zahlungsarten wie aufgeschobene Zahlung innerhalb von 30 Tagen oder ein Ratenzahlungssystem in Anspruch nehmen (wir helfen bei der Finanzierung). Der Wunsch, diese Zahlungsart zu nutzen, muss vor der Inanspruchnahme der Leistung gemeldet werden, da sie eine 2-3 tägige Überprüfung des Patienten erfordert.
6. Der Patient kann die Zahlung per Überweisung spätestens einen Tag vor dem Termin auf Grundlage einer von der Rezeption ausgestellten Proformarechnung leisten.
7. Die Preisliste stellt kein Handelsangebot im Sinne von Art. 66 §1 des Zivilgesetzbuchs dar und dient nur Informationszwecken.
8. Aufgrund der Spezifik der Zahnmedizin können der Behandlungsplan und die Kosten erst nach einer Untersuchung und Beratung durch den Zahnarzt genau bestimmt werden.
9. Die in der Preisliste angegebenen Preise können sich ändern, worüber der Zahnarzt vor dem Eingriff informiert.
10. Die detaillierte Preisliste der zahnärztlichen Dienstleistungen ist an der Rezeption erhältlich.
11. Der Wunsch, eine Rechnung zu erhalten, muss vor dem Ausdrucken des Belegs für die Dienstleistung gemeldet werden.
12. Rechnungen werden den Patienten innerhalb von bis zu 3 Tagen ausgestellt und elektronisch an die in der Patientenakte angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
13. Bei prothetischen Behandlungen wird der Patient gebeten, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90% des gesamten Wertes der prothetischen Versorgung bei der ersten prothetischen Konsultation zu leisten. Der Restbetrag wird beim letzten Besuch, der mit der Übergabe der Arbeit verbunden ist, gezahlt.
14. Die Klinik kann um eine Anzahlung für bestimmte Eingriffe 7 Tage vor dem geplanten Termin bitten, z. B. für umfangreiche prothetische, implantologische Arbeiten oder Behandlungen unter Narkose.
§14
Parkplatz
1. Den Patienten stehen 3 Parkplätze zur Verfügung, die mit einem Informationsschild mit dem Namen der Klinik und dem Hinweis auf einen privaten Parkplatz (nur für Patienten) gekennzeichnet sind. Die Parkplätze befinden sich gegenüber dem Eingang der Klinik.
2. Patienten mit einem Termin werden gebeten, das Kfz-Kennzeichen ihres Fahrzeugs anzugeben, damit das Klinikpersonal dies registrieren kann.
3. Fahrzeughalter, die ohne Termin auf dem Parkplatz der Klinik parken, sind verpflichtet, eine Gebühr für die Nutzung des privaten Eigentums ohne Zustimmung des Eigentümers in Höhe von 500 PLN pro angefangene Stunde zu zahlen. Zusätzlich kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.
§15
Garantie auf Behandlung
1. Wir übernehmen die volle Verantwortung für die Qualität unserer Arbeit und gewähren daher eine Garantie auf die in unserer Einrichtung durchgeführten Behandlungen. Vorübergehende Arbeiten sowie Behandlungen, für die der Patient über eine eingeschränkte Garantie oder deren Fehlen informiert wurde und die auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten durchgeführt werden, sind von der Garantie ausgenommen. Voraussetzung für die Garantie ist die Annahme und vollständige Umsetzung des vereinbarten zahnärztlichen Behandlungsplans sowie obligatorische Kontrollbesuche und die Durchführung von Hygienemaßnahmen in der Klinik alle 6 Monate gemäß den Empfehlungen des Zahnarztes.
2. Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Garantie sind:
a) eine professionelle Hygienemaßnahme mindestens alle sechs Monate;
b) die Einhaltung der Mundhygiene gemäß den Empfehlungen der Hygienikerin und des Zahnarztes;
c) die Teilnahme an Kontrollbesuchen gemäß den Empfehlungen des Zahnarztes alle sechs Monate;
d) die Anfertigung von Kontroll-Röntgenaufnahmen gemäß den Anweisungen des Zahnarztes.
3. Dies sind allgemeine Garantiebedingungen für zahnärztliche Leistungen. Sie können individuell für jeden Patienten angepasst werden. Der Zahnarzt entscheidet nach der Untersuchung der Mundhöhle, der Diagnostik und der Erstellung des Behandlungsplans über die Bedingungen und die Dauer der Garantie.
4. Die Garantie und Gewährleistung erlischt in folgenden Fällen:
a) Nichteinhaltung der festgelegten Behandlungstermine;
b) unvollständige Umsetzung des empfohlenen Behandlungsplans;
c) Fortführung der Behandlung in einer anderen Praxis als der MILANOVA® Clinic;
d) längere Nutzung von temporären prothetischen Lösungen als vom Zahnarzt empfohlen;
e) unvollständige Zahlung für die durchgeführte Behandlung;
f) Nichteinhaltung der Empfehlungen des Zahnarztes und der Anweisungen nach dem Eingriff;
g) Nichterscheinen zu Kontrollterminen zu den festgelegten Terminen;
h) Nichteinhaltung der Empfehlungen zu Kontrollbesuchen, einschließlich schlechter Mundhygiene;
i) Nichtbehandlung von Bissproblemen trotz Feststellung;
j) natürlicher Knochen- oder Zahnfleischrückgang;
k) Übernahme der Behandlung durch einen anderen Zahnarzt oder Zahntechniker, der nicht in der MILANOVA® Clinic beschäftigt ist;
l) durch unsachgemäße Nutzung verursachte Schäden;
m) mechanische Schäden durch äußere Einflüsse, einschließlich Unfälle;
n) eigenständiges mechanisches Eingreifen des Patienten;
o) wenn der Patient an allgemeinen Erkrankungen leidet, die den Zustand der Zähne beeinflussen (z. B. Diabetes, Epilepsie, Osteoporose, Allergien, Zustand nach Bestrahlung und Chemotherapie, Knochenerkrankungen), die vor Beginn der Behandlung schwer festzustellen waren oder vom Patienten verschwiegen wurden;
p) wenn der Patient nach der endgültigen Zementierung der prothetischen Arbeit seine Meinung über Form oder Farbe des Zahns ändert, wenn er die Arbeit nicht innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Fertigstellung durch das Labor abholt oder den Mangel nicht innerhalb von 30 Tagen nach dessen Auftreten meldet.
§16
Überwachung der Räume
1. Die medizinische Einrichtung ist mit einer Videoüberwachung ausgestattet, die Folgendes umfasst:
– die Beobachtung von allgemeinen Bereichen, z. B. dem Warteraum mit der Rezeption und dem Bereich vor dem Eingang der Klinik;
– die Beobachtung der Räume, in denen Gesundheitsleistungen erbracht werden, z. B. zahnärztliche Behandlungsräume, der Röntgenraum und der Sterilisationsraum.
2. Die durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, werden von der medizinischen Einrichtung ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet, für die sie erhoben wurden, und in einer Weise, die die Privatsphäre und Würde des Patienten respektiert.
3. Die Videoüberwachung in den in Punkt 1 genannten Räumen ist notwendig, um:
– die Sicherheit der Mitarbeiter und Patienten zu gewährleisten;
– das Eigentum zu schützen und die Vertraulichkeit von Informationen, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der medizinischen Dokumentation, zu wahren.
4. Die Aufnahmen werden 7 Tage lang auf einem gesicherten Aufzeichnungsgerät gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, gelöscht.
5. Die detaillierten Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung sind in der Datenschutzrichtlinie geregelt, die in der Klinik, an der Rezeption und auf der Website unter https://milanovaclinic.pl/de/datenschutzbestimmungen/ einsehbar ist.
§17
Schlussbestimmungen
1. Die Ordnung wird von KM SP Z OO (MILANOVA® Clinic) festgelegt, aktualisiert und geändert. Im Falle der Beschäftigung von Mitarbeitern wird die Ordnung in üblicher Weise zur Kenntnis gebracht.
2. In Angelegenheiten, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, gelten die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Ordnung ist auf Anfrage des Patienten in den Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung und an der Rezeption einsehbar.
4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Patienten sind in der Datenschutzrichtlinie enthalten, die auf Anfrage des Patienten in der medizinischen Einrichtung, an der Rezeption und auf der Website unter https://milanovaclinic.pl/de/datenschutzbestimmungen/ einsehbar ist.
5. Diese Ordnung tritt am 08.11.2024 in Kraft.
Patienten haben das Recht, Anmerkungen, Vorschläge und Beschwerden dem medizinischen Personal vorzubringen oder diese direkt an den Leiter/Eigentümer der Zahnarztklinik per E-Mail zu richten.
Wenn Sie Anregungen zur Arbeit unserer Klinik haben, senden Sie bitte eine E-Mail an: biuro@milanovaclinik.pl